Angaben gemäß § 5 TMG:
floor-concept Systemböden GmbH
Raiffeisenstraße 32
97334 Nordheim am Main
Vertreten durch:
Geschäftsführer Uwe Gimperlein & Steven Besecke
Kontakt:
Telefon: 09381/8466823
E-Mail: steven.besecke@floor-concept.de, uwe.gimperlein@floor-concept.de
Registereintrag:
Eintragung im Handelsregister.
Registergericht:Würzburg
Registernummer: HRB 17507
Umsatzsteuer:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:DE370037219
Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung
Name und Sitz des Versicherers:
Gothaer Allgemeine Versicherung AG
50598 Köln
Geltungsraum der Versicherung: Deutschland
Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
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Konzeption, Gestaltung und Umsetzung:
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1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Bei allen Geschäften mit inländischen Bestellern gelten ausschließlich diese Bestimmungen des Lieferers. Abweichende oder ergänzende Bestimmungen des Bestellers sowie Nebenabreden sind nur dann vereinbart, wenn diese vom Lieferer schriftlich bestätigt werden. Spätestens mit der Entgegennahme von Lieferungen oder Leistungenen des Lieferers gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen/Inland als vom Besteller angenommen.
1.2 Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben usw. sind nur annähernd maßgebend. Auftragsbezogene Genehmigungszeichnungen des Lieferers entsprechen den zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung des Lieferers einschlägigen DIN-Normen.Erklärungen, Leistungsangaben, Zusicherungen oder Beratungen sind für den Lieferer nur dann verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt werden. Technische Änderungen nach dem neuesten Stand der Technik und dadurch bedingte Maßänderungen behält sich der Lieferer jederzeit vor.
1.3 An den Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
1.4 Wenn Montagen durch den Lieferer durchgeführt werden, so gelten für die Montageleistung zusätzlich – je nach Gegenstand – die „Technischen Montagebedingungen für Doppelböden“.
1.5 Die zur Bearbeitung der Geschäftsvorfälle erforderlichen Daten werden beim Lieferer an zentraler Stelle verarbeitet.
2 Angebot, Auftrag
2.1 Angebote des Lieferers erfolgen grundsätzlich freibleibend.
2.2 Aufträge des Bestellers, mündlich oder auch durch Vertreter getroffene Vereinbarungen, werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Lieferers verbindlich.
2.3 Soweit die Auftragsbestätigung des Lieferers nichts Abweichendes enthält, werden die dem Angebot zugrundeliegenden Einzelheiten Bestandteil des Auftrags.
2.4 Nachträgliche Änderungen durch den Besteller bedürfen der Zustimmung des Lieferers. Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
3 Lieferung
3.1 Zu Teillieferungen ist der Lieferer jederzeit berechtigt.
3.2 Fristen für Lieferungen oder Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden.
3.3 Die Einhaltung der Frist für Lieferungen und Leistungen setzt voraus: den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderliche Genehmigungen, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, keine bauseitigen Behinderungen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstige Vereinbarungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
3.4 Die Frist für Lieferungen oder Leistungen gilt als eingehalten bei Lieferungen ohne Montage, wenn die betriebsbereite Sendung das Werk des Lieferers innerhalb der vereinbarten Frist verlassen hat. Falls die Lieferung sich aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist bei Lieferung mit Montage, sobald die Montage innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
3.5 Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstücks oder auf sonstige, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen vom Lieferer nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Frist für Lieferungen oder Leistungen angemessen verlängert. Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen, als den im vorhergehenden Absatz genannten Gründen kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist – eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5 % bis zur Höhe von im ganzem 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung oder –leistung verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner der zugehörigen Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Anderweitige Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung oder Leistung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gestellten Nachfrist. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingende gehaftet wird.
3.6 Für die Dauer eines Zahlungsrückstandes des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, die weitere Belieferung und Leistung einzustellen.
4 Preise und Zahlungsvereinbarungen
4.1 Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird zum jeweils gültigen Satz in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.2 Die Preise gelten ab Lieferwerk Nordheim am Main ohne Montage und ausschließlich Verpackung: Sie gelten nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Verpackungen sowie Verlade- und Anfuhrkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
4.3 Zahlungen haben ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu erfolgen. Sie werden stets auf die älteste, noch offenstehende Rechnung verrechnet.
4.4 Zahlungshalber können nach jeweiliger vorheriger Vereinbarung Schecks und Wechsel angenommen werden. Diskont und Einzugsspesen, evtl. Wechselsteuern sowie Zinsen sind dem Lieferer unverzüglich zu vergüten. Der Lieferer übernimmt keine Haftung für rechtzeitige und ordnungsgemäße Vorzeigung und Protesterhebung.
4.5 Zahlungen sind wie folgt zu leisten:
a) bei Lieferung ohne Montage: 10 Tg. Netto nach Rechnungsstellung
b) bei Lieferung mit Montage: 14 Tg. Netto nach Rechnungsstellung, bzw. nach Baufortschritt
4.6 Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht sowie die Aufrechnung mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderung sind ausgeschlossen. In allen anderen Fällen ist der Lieferer berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts des Bestellers durch Sicherheitsleistung in Höhe des Gegenanspruches abzuwenden.
4.7 Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet aller anderen Rechte des Lieferers – ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von jährlich bis zu 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für den offenstehenden Betrag zu zahlen.
4.8 Stellt der Besteller seine Bezahlung ein, liegt eine Überschuldung oder wird die Eröffnung eines Vergleichs oder Konkursverfahrens beantragt oder löst er fällige Wechsel oder Schecks nicht ein, so wird die gesamte Forderung des Lieferers sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sofortigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Hat der Lieferer in den vorerwähnten Fällen seine Lieferung oder Leistung ganz, teilweise oder nicht erbracht, so ist er, unbeschadet anderer Rechte, berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
5 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:
5.1 Bei Lieferung ohne Montage, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Verpackung und Versand nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer zu Lasten des Bestellers gegen Bruch-, Transport-, Wasser- und Feuerschäden versichert.
5.2 Bei Lieferung mit Montage am Tag der Übernahme durch den Besteller; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme unverzüglich an die betriebsbereite Montage anschließt. Nimmt der Besteller das Angebot eines Probebetriebs oder der Übernahme nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.
5.3 Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.
6 Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gem. § 455 BGB mit folgenden Erweiterungen:
6.1 Der Eigentumsvorbehalt besteht bis zum vollen Ausgleich aller, auch künftig entstehenden Forderungen im Falle laufender Rechnungen eines etwa gezogenen und anerkannten Saldos.
6.2 Der Besteller darf Vorbehaltsware nur im Rahmen gewöhnlichen Geschäftsverkehrs veräußern und sie weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Alle Beeinträchtigungen der Rechte des Lieferers durch Dritte hat er bestmöglich abzuwehren und dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen.
6.3 Seine Forderung aus jeder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustand – tritt der Besteller hiermit schon jetzt mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferer ab. Solange der Lieferer von dem ihm jederzeit zustehenden Recht zur Einziehung der Forderung keinen Gebrauch macht, ist der Besteller hierzu berechtigt und verpflichtet und hat dem Lieferer den eingezogenen Betrag unverzüglich abzuführen. Auf Verlangen ist der Besteller jederzeit verpflichtet, den Forderungsübergang seinem Schuldner anzuzeigen und dem Lieferer alle zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen und alle Forderungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.
6.4 Soweit der Wert der vom Lieferer gegebenen Sicherungen (Forderungsabtretungen und Übereignung) den Gesamtbetrag der Forderung des Lieferers (vgl. Ziffer 6.1) um mehr als 25% übersteigt, ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers zur Rückübertragung von Forderungen in entsprechender Höhe nach Auswahl des Lieferers verpflichtet.
7 Haftung für Mängel
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche gegen ihn sowie seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wie folgt:
Unentgeltlich instand zusetzen oder auszutauschen oder neu zu erbringen sind nach Wahl des Lieferers alle Liefergegenstände oder Leistungen, die innerhalb von 6 Monaten vom Tage des Gefahrenüberganges an gerechnet, nachweisbar in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstands, insbesondere wegen Fabrikations- und Materialfehler oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde.
Voraussetzung ist, dass unverzüglich nach Entdeckung ein Mangel dem Lieferer gemeldet und der mangelhafte Liefergegenstand dem Lieferer, sofern er dies wünscht, in fachgerechter Verpackung zurückgesandt wird. Die Pflicht zur Mängelbeseitigung entfällt ferner, wenn nach Gefahrenübergang vom Besteller oder Dritten eine Änderung an den Liefergegenständen vorgenommen wurde oder wenn der Besteller die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen nicht eingehalten hat. Das Gleiche gilt bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, es sei denn insoweit als der Besteller zur Zurückbehaltung berechtigt ist bei einem Mangel, zu dessen Beseitigung der Lieferer zweifelsfrei verpflichtet ist. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnützung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten ohne Verschulden des Lieferers entstehen. Wenn dem Lieferer nicht in erforderlicher Weise Zeit und Gelegenheit zur Instandsetzung, zum Austausch oder zur Neuerbringung gegeben wird, entfällt die Mängelhaftung des Lieferers. Für die Brauchbarkeit der Liefergegenstände für vom Verwender vorgesehene Funktionen übernimmt der Lieferer keine Verpflichtung bzw. Haftung. Falsch- oder Minderlieferungen müssen innerhalb von 5 Tagen nach Eingang der Lieferung dem Lieferer schriftlich angezeigt sein.
Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haftet der Lieferer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefer- und Leistungsgegenstand und zwar nur bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefer- bzw. Leistungsgegenstand geltenden Gewährleistungsfrist. Ansprüche des Bestellers aus Mängeln verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Geltendmachung, wenn die Mängelrüge zuvor vom Lieferer nicht anerkannt worden ist. Eine weitergehende Gewährleistung und Haftung ist gegenüber dem Besteller im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Wandlung Minderung und Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sofern sie gemäß diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen im Einzelfall nicht ausdrücklich anerkannt werden. Der Besteller hat das Recht zur Wandlung, wenn wiederholte Nachbesserungen (in zumutbarem Umfang) wegen der gleichen Fehlersuche erfolglos bleiben.
8 Haftung
Der Lieferer haftet nur für Schäden am Liefergegenstand. Soweit in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, sind ausgeschlossen Ansprüche gegen den Lieferer und seine Erfüllungs- und Verrichtungshilfen wegen irgendwelcher Schäden, die dem Besteller oder irgend einem Dritten entstehen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind oder Ansprüche aus schuldhafter Forderungsverletzung. Verschulden bei Vertragsschluss oder Fahrlässigkeit begangener unerlaubter Handlung. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird.
9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1 Erfüllungsort ist Nordheim am Main
9.2 Bei Vollkaufleuten ist für sämtliche Streitigkeiten einschließlich Scheck- und Wechselklagen Gerichtsstand Würzburg
9.3 Für das Mahnverfahren ist Würzburg in allen Fällen Gerichtsstand
10 Sonstiges
Bei rechtlicher Unwirksamkeit einer Bestimmung bleiben im übrigen diese Verkaufs- und Lieferbedingungen verbindlich. Besteller und Lieferer werden sich jedoch bemühen, den mit der unwirksamen Bestimmung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere rechtlich zulässige Weise zu erreichen.
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